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   OLG Frankfurt, 24.01.1966 - 3 Ws 663/65   

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OLG Frankfurt, 24.01.1966 - 3 Ws 663/65 (https://dejure.org/1966,2348)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.01.1966 - 3 Ws 663/65 (https://dejure.org/1966,2348)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Januar 1966 - 3 Ws 663/65 (https://dejure.org/1966,2348)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 992
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Rostock, 12.11.2012 - I Ws 321/12

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung: Anfechtbarkeit einer ein

    a) Der das strafrechtliche Zwischenverfahren aussetzende Teil des Beschlusses ist mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind (vgl. zur Statthaftigkeit der Beschwerde bei dieser Konstellation OLG Frankfurt NJW 1954, 1012; 1966, 992; OLG Köln wistra 1991, 74; OLG Düsseldorf MDR 1992, 989, Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 263 Rdz. 16; SK-Schlüchtern/Velten, StPO, 4. Aufl., § 262 Rdz. 27; widersprüchlich oder zumindest missverständlich insoweit LK-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl, § 262 Rdz. 67 einerseits und Rdz. 70 andererseits) und die Aussetzung deshalb allein verfahrensverzögernd wirkt (unter diesen Voraussetzungen ein Beschwerderecht auch im Zivilprozess bejahend Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ff. m.w.N.), weil dann das in Strafsachen allgemein geltende Beschleunigungsgebot verletzt wird (vgl. nur Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; Meyer-Goßner a.a.O. Einl. Rdz. 160 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 25.11.2004 - 3 Ws 1221/04

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Unwirksamkeit der

    Ferner ist der die Aussetzung des Verfahrens nach § 262 StPO anordnende Beschluss unter bestimmten Voraussetzungen - unnötiges Hemmen oder Verzögern des Verfahrens - anfechtbar (vgl. Senat, NJW 1966, 992; GA 1973, 51; Beschl. v. 27.2.2002 - 3 Ws 255/02), während die Ablehnung einer Aussetzung nicht selbstständig angefochten werden kann (Senat aaO; Engelhardt, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 262 Rn 9).
  • OLG Brandenburg, 02.05.2013 - 2 Ws 76/13

    Strafverfahren: Beschwerde gegen die Aussetzung der Hauptverhandlung

    Die Beschwerde kann dagegen zulässig sein, wenn die Aussetzung mit der Urteilsfällung nicht in innerem Zusammenhang steht und nur hemmend wirkt und den Erlass des Urteils unnötig verzögert (KG a.a.O.; JR 1966, 230; OLG Frankfurt NJW 1966, 992; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Karlsruhe GA 1974, 285).
  • BVerwG, 13.03.1972 - I DB 1.72

    Rechtsmittel

    Sie sollen deshalb nur mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel angefochten werden und keiner selbständigen Anfechtung zugänglich sein (vgl. OLG Frankfurt NJW 1966, 992 zu dem gleichlautenden § 305 StPO).
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